Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsPersonen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach § 5 dieses Gesetzes in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser Tätigkeit gemäß § 18a oder § 18b ASVG in der Pensionsversicherung selbstversichert haben oder gemäß § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung weiterversichert haben, gebührt der Angehörigenbonus monatlich in Höhe von 125 Euro.Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 4 nach Paragraph 5, dieses Gesetzes in häuslicher Umgebung pflegen und sich aufgrund dieser Tätigkeit gemäß Paragraph 18 a, oder Paragraph 18 b, ASVG in der Pensionsversicherung selbstversichert haben oder gemäß Paragraph 77, Absatz 6, ASVG, Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG in der Pensionsversicherung weiterversichert haben, gebührt der Angehörigenbonus monatlich in Höhe von 125 Euro.
(2)Absatz 2Der Angehörigenbonus ist von Amts wegen bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. Abs. 1 höchstens für ein Jahr rückwirkend jedoch frühestens ab 1. Juli 2023 an die anspruchsberechtigte Person durch den für die Selbstversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG bzw. den für die Weiterversicherung gemäß § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG zuständigen Entscheidungsträger in monatlichen Teilbeträgen zur Auszahlung zu bringen. In jenen Fällen, in denen sowohl eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG, als auch eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG vorliegt, gebührt der Angehörigenbonus nur einmal. Der Angehörigenbonus ist von Amts wegen bei Vorliegen der Voraussetzungen gem. Absatz eins, höchstens für ein Jahr rückwirkend jedoch frühestens ab 1. Juli 2023 an die anspruchsberechtigte Person durch den für die Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, oder Paragraph 18 b, ASVG bzw. den für die Weiterversicherung gemäß Paragraph 77, Absatz 6, ASVG, Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG zuständigen Entscheidungsträger in monatlichen Teilbeträgen zur Auszahlung zu bringen. In jenen Fällen, in denen sowohl eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, oder Paragraph 18 b, ASVG, als auch eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 77, Absatz 6, ASVG, Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG vorliegt, gebührt der Angehörigenbonus nur einmal.
(3)Absatz 3Über die Gewährung oder Entziehung des Angehörigenbonus entscheidet der jeweils zuständige Entscheidungsträger nach Abs. 2 mittels Bescheid. In jenen Fällen, in denen sowohl eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG, als auch eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG vorliegt, richtet sich die Zuständigkeit nach der Selbstversicherung. Die Zuständigkeit zur Gewährung des Angehörigenbonus wird durch eine später erworbene zusätzliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a oder § 18b ASVG nicht berührt.Über die Gewährung oder Entziehung des Angehörigenbonus entscheidet der jeweils zuständige Entscheidungsträger nach Absatz 2, mittels Bescheid. In jenen Fällen, in denen sowohl eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, oder Paragraph 18 b, ASVG, als auch eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 77, Absatz 6, ASVG, Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG vorliegt, richtet sich die Zuständigkeit nach der Selbstversicherung. Die Zuständigkeit zur Gewährung des Angehörigenbonus wird durch eine später erworbene zusätzliche Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, oder Paragraph 18 b, ASVG nicht berührt.
(4)Absatz 4Die Entscheidungsträger sind ermächtigt, die für die Durchführung des nach Abs. 1 gewährten Angehörigenbonus in Abs. 5 angeführten, personenbezogenen Daten zu verarbeiten.Die Entscheidungsträger sind ermächtigt, die für die Durchführung des nach Absatz eins, gewährten Angehörigenbonus in Absatz 5, angeführten, personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
(5)Absatz 5Im Zuge der Vollziehung dürfen folgende Datenarten verarbeitet werden:
1.Ziffer einspersonenbezogene Daten der pflegebedürftigen Person:
a)Litera aName,
b)Litera bSozialversicherungsnummer,
c)Litera cGeburtsdatum,
d)Litera dGeschlecht,
e)Litera ePflegegeldstufe;
2.Ziffer 2personenbezogene Daten der pflegenden Angehörigen:
a)Litera aName,
b)Litera bSozialversicherungsnummer,
c)Litera cGeburtsdatum,
d)Litera dGeschlecht,
e)Litera eAdresse,
f)Litera fVerwandtschaftsverhältnis zur pflegebedürftigen Person,
g)Litera gVorliegen einer Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gem. § 18a oder § 18b ASVG oder einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gem. § 77 Abs. 6 ASVG, § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG,Vorliegen einer Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gem. Paragraph 18 a, oder Paragraph 18 b, ASVG oder einer Weiterversicherung in der Pensionsversicherung gem. Paragraph 77, Absatz 6, ASVG, Paragraph 28, Absatz 6, BSVG oder Paragraph 33, Absatz 9, GSVG,
h)Litera hKontodaten.
(6)Absatz 6Die Entscheidungsträger sind ermächtigt, die in Abs. 5 Z 1 angeführten Datenarten der pflegebedürftigen Person im Einzelfall zur Feststellung eines Anspruches nach Abs. 1 aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger abzufragen.Die Entscheidungsträger sind ermächtigt, die in Absatz 5, Ziffer eins, angeführten Datenarten der pflegebedürftigen Person im Einzelfall zur Feststellung eines Anspruches nach Absatz eins, aus der Anwendung Pflegegeldinformation – PFIF des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger abzufragen.
(7)Absatz 7Der Angehörigenbonus gilt nicht als Einkommen im Sinne von bundesgesetzlichen Vorschriften und ist unpfändbar und unverpfändbar.
(8)Absatz 8§ 9 Abs. 3 erster Satz und Abs. 5 erster Satz, § 10 auch iVm § 39 ASVG, § 19 GSVG und § 17 BSVG, § 11, § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 4, § 21, § 23, § 24, § 26 und § 27 Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz und Absatz 5, erster Satz, Paragraph 10, auch in Verbindung mit Paragraph 39, ASVG, Paragraph 19, GSVG und Paragraph 17, BSVG, Paragraph 11,, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 4,, Paragraph 21,, Paragraph 23,, Paragraph 24,, Paragraph 26 und Paragraph 27, Absatz 5, sind sinngemäß anzuwenden.
(9)Absatz 9Der in Abs. 1 genannte Betrag ist mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f ASVG) zu vervielfachen und auf volle 10 Cent zu runden. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrunde zu legen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat den sich ergebenden Betrag für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.Der in Absatz eins, genannte Betrag ist mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f, ASVG) zu vervielfachen und auf volle 10 Cent zu runden. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrunde zu legen. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat den sich ergebenden Betrag für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
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