Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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