Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Bei Bauwerken müssen unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes Einrichtungen für die hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Sammlung und Entsorgung von Abfällen bestehen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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