Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 91 BO für Wien
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 91 BO für Wien selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 91 BO für Wien