§ 98 BO für Wien Sanitäreinrichtungen

BO für Wien - Bauordnung für Wien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen mit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen, wie zB Toiletten oder Wasserentnahmestellen, ausgestattet sein. Diese müssen im Hinblick auf die Größe und den Verwendungszweck des Bauwerkes den Erfordernissen der Hygiene entsprechen. Sonstige Bauwerke müssen diese Anforderungen auch erfüllen, wenn sie zur Ansammlung einer größeren Anzahl von Personen bestimmt sind.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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