§ 104a BO für Wien Risikobewertung von Hausinstallationen

BO für Wien - Bauordnung für Wien

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsDas Österreichische Institut für Bautechnik hat eine Risikobewertung von Hausinstallationen vorzunehmen. Mit der Vornahme der Bewertung kann vom Österreichischen Institut für Bautechnik eine fachkundige Person oder ein geeignetes Institut beauftragt werden. Die Risikobewertung umfasst eine allgemeine Analyse der Risiken, die von Hausinstallationen und dafür verwendeten Bauprodukten, Materialien und Werkstoffen ausgehen, und die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die normalerweise für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, beeinflussen können. Diese allgemeine Analyse hat keine Analyse einzelner Objekte zu umfassen. Die allgemeine Analyse ist erstmalig bis zum 12. Jänner 2029 durchzuführen und alle sechs Jahre zu überprüfen sowie bei Bedarf zu aktualisieren.
  2. (2)Absatz 2Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Risikoanalyse nach Abs. 1 binnen angemessener Frist der Landesregierung zu übermitteln.Das Österreichische Institut für Bautechnik hat die Risikoanalyse nach Absatz eins, binnen angemessener Frist der Landesregierung zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Für die Bestimmungen der §§ 104a bis 104c gelten, soweit nichts anderes geregelt wird, die Begriffsdefinitionen des Art. 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. Nr. L 435 vom 23.12.2020 S 1.Für die Bestimmungen der Paragraphen 104 a bis 104c gelten, soweit nichts anderes geregelt wird, die Begriffsdefinitionen des Artikel 2, der Richtlinie (EU) 2020/2184 vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. Nr. L 435 vom 23.12.2020 S 1.
In Kraft seit 14.12.2023 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 104a BO für Wien


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 104a BO für Wien selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 104a BO für Wien


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 104a BO für Wien


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 104a BO für Wien eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BO für Wien Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 104 BO für Wien
§ 104b BO für Wien