Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsBauwerke und alle ihre Teile müssen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt sein, dass sie bei Errichtung und Verwendung tragfähig sind; dabei sind ständige, veränderliche und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen. Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden.
(2)Absatz 2Insbesondere sind folgende Ereignisse zu vermeiden:
1.Ziffer einsEinsturz des gesamten Bauwerkes oder eines Teiles,
2.Ziffer 2Verformungen, durch die die Gebrauchstauglichkeit oder sonst die Erfüllung der bautechnischen Anforderungen gemäß § 88 beeinträchtigt werden,Verformungen, durch die die Gebrauchstauglichkeit oder sonst die Erfüllung der bautechnischen Anforderungen gemäß Paragraph 88, beeinträchtigt werden,
3.Ziffer 3Beschädigungen von Bauteilen, Einrichtungen oder Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion oder
4.Ziffer 4Beschädigungen, die in Beziehung zu dem verursachenden Ereignis unverhältnismäßig groß sind.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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