Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsNeubauten sind mit hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen von einem Zugangspunkt bis zu den Netzabschlusspunkten auszustatten. Dasselbe gilt für bestehende Gebäude bei Zu- oder Umbau mindestens eines Geschoßes oder bei der gemäß § 60 Abs. 1 lit. c bewilligungspflichtigen Instandsetzung eines überwiegenden Teiles des Gebäudes. In diesem Zusammenhang sind unterNeubauten sind mit hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen von einem Zugangspunkt bis zu den Netzabschlusspunkten auszustatten. Dasselbe gilt für bestehende Gebäude bei Zu- oder Umbau mindestens eines Geschoßes oder bei der gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Litera c, bewilligungspflichtigen Instandsetzung eines überwiegenden Teiles des Gebäudes. In diesem Zusammenhang sind unter
-Strichaufzählung„hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen“ gebäudeinterne physische Infrastrukturen, die ausreichend dimensioniert sind, um Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation aufzunehmen oder die Versorgung mit solchen Netzen bis zu jedem Netzabschlusspunkt zu ermöglichen, unter
-Strichaufzählung„Zugangspunkt“ ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind, zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen ermöglicht, und unter
-Strichaufzählung„Netzabschlusspunkt“ der physische Punkt samt den entsprechenden technischen Spezifikationen, an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz bereitgestellt wird,
zu verstehen.
(2)Absatz 2Von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 ausgenommen sind Von der Verpflichtung gemäß Absatz eins, ausgenommen sind
1.Ziffer einsWohngebäude mit höchstens vier Wohnungen;
2.Ziffer 2Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen;
3.Ziffer 3Gebäude, die gemäß § 71 auf längstens zwei Jahre bewilligt werden;Gebäude, die gemäß Paragraph 71, auf längstens zwei Jahre bewilligt werden;
4.Ziffer 4Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m2;
5.Ziffer 5Gebäude in landwirtschaftlich genutzten Gebieten, mit Ausnahme von Wohngebäuden;
6.Ziffer 6Sport- und Freizeitanlagen;
7.Ziffer 7Gebäude mit religiösen Zwecken;
8.Ziffer 8sonstige Gebäude, wenn die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 1 unverhältnismäßig wäre.sonstige Gebäude, wenn die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Absatz eins, unverhältnismäßig wäre.
In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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