§ 88a BO für Wien (Bauordnung für Wien), Gebäudeinterne Infrastrukturen für die elektronische Kommunikation (Verordnung (EU) 2024/1309, „Gigabit-Infrastrukturverordnung“) - JUSLINE Österreich
§ 88a BO für Wien Gebäudeinterne Infrastrukturen für die elektronische Kommunikation (Verordnung (EU) 2024/1309, „Gigabit-Infrastrukturverordnung“)
Von den Verpflichtungen gemäß Art. 10 Abs. 1, 2 und 3 der Gigabit-Infrastrukturverordnung ausgenommen sind Von den Verpflichtungen gemäß Artikel 10, Absatz eins,, 2 und 3 der Gigabit-Infrastrukturverordnung ausgenommen sind
1.Ziffer einsEinfamilienhäuser;
2.Ziffer 2Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen;
3.Ziffer 3Gebäude, die gemäß § 71 auf längstens zwei Jahre bewilligt werden;Gebäude, die gemäß Paragraph 71, auf längstens zwei Jahre bewilligt werden;
4.Ziffer 4Kleingartenhäuser, Kleingartenwohnhäuser und Gebäude mit einer bebauten Grundfläche von nicht mehr als 50 m²;
5.Ziffer 5Gebäude in landwirtschaftlich genutzten Gebieten, mit Ausnahme von Wohngebäuden;
6.Ziffer 6Gebäude mit religiösen Zwecken;
7.Ziffer 7sonstige Gebäude, wenn die Erfüllung der Verpflichtungen unverhältnismäßig wäre.
In Kraft seit 12.02.2026 bis 31.12.9999
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