Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsAbgase von Feuerstätten sind unter Berücksichtigung der Art der Feuerstätte und des Brennstoffes so ins Freie abzuführen, dass die Sicherheit und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden und diese nicht unzumutbar belästigt werden.
(2)Absatz 2Abgasanlagen müssen ohne großen Aufwand überprüft und gereinigt werden können.
(3)Absatz 3Die Verschlüsse der Reinigungsöffnungen müssen feuerhemmend ausgeführt sein.
(4)Absatz 4Badehütten dürfen keine Abgasanlagen aufweisen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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