§ 88 BO für Wien Allgemeine Bestimmungen

BO für Wien - Bauordnung für Wien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.04.2025
  1. (1)Absatz einsBauwerke und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und die in Abs. 2 angeführten bautechnischen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen entsprechend dem Stand der Technik bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung der Bauwerke zu berücksichtigen.Bauwerke und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und die in Absatz 2, angeführten bautechnischen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen entsprechend dem Stand der Technik bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung der Bauwerke zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2Bautechnische Anforderungen an Bauwerke sind:
    1. 1.Ziffer einsMechanische Festigkeit und Standsicherheit,
    2. 2.Ziffer 2Brandschutz,
    3. 3.Ziffer 3Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
    4. 4.Ziffer 4Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit,
    5. 5.Ziffer 5Schallschutz,
    6. 6.Ziffer 6Energieeinsparung und Wärmeschutz.
  3. (3)Absatz 3Bauteile müssen aus entsprechend widerstandsfähigen Baustoffen hergestellt oder gegen schädigende Einwirkungen (zB Umweltschadstoffe, Witterungseinflüsse, Erschütterungen oder korrosive Einwirkungen) geschützt sein, wenn sie solchen Einwirkungen ausgesetzt sind.
  4. (4)Absatz 4Der Beweis, dass ein zu verwendender Baustoff oder Bauteil oder eine anzuwendende Bauart entsprechend dem Stand der Technik die Anforderungen nach den Abs. 1 bis 3 erfüllt, obliegt dem Bauwerber.Der Beweis, dass ein zu verwendender Baustoff oder Bauteil oder eine anzuwendende Bauart entsprechend dem Stand der Technik die Anforderungen nach den Absatz eins bis 3 erfüllt, obliegt dem Bauwerber.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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