Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsÜber die Baulinie oder Straßenfluchtlinie dürfen folgende Gebäudeteile vorragen:
a)Litera aKeller- und Grundmauern bis zu 20 cm;
b)Litera bGebäudesockel bis 20 cm, jedoch nur bis zu einer Höhe von 2 m;
c)Litera cSchauseitenverkleidungen bis 7 cm;
d)Litera dVorlegestufen innerhalb des Sockelvorsprunges;
e)Litera evorstehende Bauelemente, die der Gliederung oder der architektonischen Ausgestaltung der Schauseiten dienen bis 15 cm;
f)Litera fvorstehende Teile von Konvektoranlagen, Heizanlagen, Klimaanlagen und ähnlichen Anlagen bis 15 cm;
g)Litera gHauptgesimse und Dachvorsprünge bis 1 m;
h)Litera hdie dem Gebäude dienenden Zu- und Ableitungen;
i)Litera ivorstehende Bauelemente, die als Rankhilfen für Kletterpflanzen zur Begrünung der Fassaden dienen bis 20 cm.
(2)Absatz 2Mit Zustimmung des Eigentümers der Verkehrsfläche dürfen folgende Gebäudeteile über die Baulinie oder Straßenfluchtlinie vorragen:
a)Litera adie unter Abs. 1 lit. a bis g und i genannten Vorbauten in einem größeren als dort festgesetzten Ausmaß;die unter Absatz eins, Litera a, bis g und i genannten Vorbauten in einem größeren als dort festgesetzten Ausmaß;
b)Litera bStützmauern und Pfeiler;
c)Litera cLicht-, Luft-, Transport- und Einsteigschächte;
d)Litera dVordächer, Windfänge und Abschattungsvorrichtungen;
e)Litera eWerbezeichen, Schaukästen und Geschäftsportale;
f)Litera fTreppenhausvorbauten, Aufzugsschächte und Erker, sofern diese Bauteile eine Ausladung von höchstens 1,50 m aufweisen, insgesamt höchstens ein Drittel von der Gebäudelänge einnehmen und einen Abstand von mindestens 3 m, im Gartensiedlungsgebiet von mindestens 2 m, von der Nachbargrenze einhalten. Die sich daraus für die Erker ergebende Kubatur an einer Gebäudefront kann unter Einhaltung dieser Ausladung und des Abstandes von Nachbargrenzen an dieser Front frei angeordnet werden. Ein Erker liegt auch vor, wenn durch ihn die dahinter liegenden Räume in ihrer gesamten Breite erweitert werden. An Gebäuden, deren Gebäudehöhe nach den Bestimmungen des § 75 Abs. 4 und 5 zu bemessen ist, dürfen solche Vorbauten an den Straßenfronten nur eine Ausladung von höchstens 1 m aufweisen;Treppenhausvorbauten, Aufzugsschächte und Erker, sofern diese Bauteile eine Ausladung von höchstens 1,50 m aufweisen, insgesamt höchstens ein Drittel von der Gebäudelänge einnehmen und einen Abstand von mindestens 3 m, im Gartensiedlungsgebiet von mindestens 2 m, von der Nachbargrenze einhalten. Die sich daraus für die Erker ergebende Kubatur an einer Gebäudefront kann unter Einhaltung dieser Ausladung und des Abstandes von Nachbargrenzen an dieser Front frei angeordnet werden. Ein Erker liegt auch vor, wenn durch ihn die dahinter liegenden Räume in ihrer gesamten Breite erweitert werden. An Gebäuden, deren Gebäudehöhe nach den Bestimmungen des Paragraph 75, Absatz 4 und 5 zu bemessen ist, dürfen solche Vorbauten an den Straßenfronten nur eine Ausladung von höchstens 1 m aufweisen;
g)Litera gbis zur Hälfte der Gebäudelänge Balkone, sofern am Fuß der Geländer Schutzvorrichtungen (z. B. Fußleisten) gegen das Herabfallen von Gegenständen angebracht sind und die Balkonunterkante mindestens 5 m über der angrenzenden Verkehrsfläche liegt; die Ausladung dieser Balkone darf höchstens 2,50 m betragen und sie müssen von den Nachbargrenzen einen Abstand von mindestens 3 m, im Gartensiedlungsgebiet von mindestens 2 m, einhalten.
(3)Absatz 3Die im Abs. 2 unter lit. c, d, e, g und i genannten Vorbauten dürfen nur gegen Widerruf errichtet werden.Die im Absatz 2, unter Litera c,, d, e, g und i genannten Vorbauten dürfen nur gegen Widerruf errichtet werden.
(4)Absatz 4Vorbauten, Türen und Fensterabschlüsse dürfen bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht in den Gehsteig ragen. Bis zu einer Höhe von 6 m dürfen sie weiters eine 60 cm innerhalb der fahrbahnseitigen Gehsteigkante gedachte Linie nicht überragen.
(5)Absatz 5Die im Abs. 1 unter lit. c, e, f, g, h und i und die in Abs. 2 genannten Vorbauten müssen bis zu einer Höhe von 20 m einen Abstand von 4,5 m zur vertikalen Projektion der jeweiligen Stammaußenkante sowie von 1,5 m zur jeweiligen Kronentraufe von auf öffentlichen Verkehrsflächen befindlichen Bäumen einhalten. Dies gilt nicht, wennDie im Absatz eins, unter Litera c,, e, f, g, h und i und die in Absatz 2, genannten Vorbauten müssen bis zu einer Höhe von 20 m einen Abstand von 4,5 m zur vertikalen Projektion der jeweiligen Stammaußenkante sowie von 1,5 m zur jeweiligen Kronentraufe von auf öffentlichen Verkehrsflächen befindlichen Bäumen einhalten. Dies gilt nicht, wenn
1.Ziffer einsdie Entfernung der Bäume nach dem Wiener Baumschutzgesetz bewilligt wurde oder
2.Ziffer 2eine Bestätigung des Magistrats vorliegt, dass die Einhaltung eines geringeren Abstands aufgrund der Baumart oder einer geringeren Wuchshöhe zu keinen Beeinträchtigungen dieser Bäume führt; diesfalls ist der in der Bestätigung festgelegte Abstand einzuhalten.
In Kraft seit 14.12.2023 bis 31.12.9999
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