Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsFolgende Kosten sind auf die Parteien nach den Eigentumsanteilen an den von ihnen eingebrachten Grundflächen, mit Ausnahme jener des öffentlichen Gutes, aufzuteilen:
1.Ziffer einsdie aus der Masse zu leistenden Entschädigungen, soweit sie durch die an die Masse zu leistenden Entschädigungen ungedeckt bleiben,
2.Ziffer 2Barauslagen (§ 76 AVG), insbesondere auch die Kosten für die Erstellung des Umlegungsplanes und für die Vornahme der im Umlegungsverfahren durchzuführenden Eintragungen im Grundbuch,Barauslagen (Paragraph 76, AVG), insbesondere auch die Kosten für die Erstellung des Umlegungsplanes und für die Vornahme der im Umlegungsverfahren durchzuführenden Eintragungen im Grundbuch,
3.Ziffer 3Kommissionsgebühren (§ 77 AVG) und Verwaltungsabgaben (§ 78 AVG).Kommissionsgebühren (Paragraph 77, AVG) und Verwaltungsabgaben (Paragraph 78, AVG).
(2)Absatz 2Der Magistrat kann den Zahlungsverpflichteten mit Bescheid Vorschusszahlungen auftragen.
(3)Absatz 3Die Vorschreibung der Kosten gemäß Abs. 1 erfolgt durch Bescheid des Magistrats.Die Vorschreibung der Kosten gemäß Absatz eins, erfolgt durch Bescheid des Magistrats.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 34 BO für Wien
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 34 BO für Wien selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 34 BO für Wien