Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsIm Umlegungsbescheid ist der Tag, an dem die Rechtsänderungen eintreten, festzusetzen (Umlegungstag). Zwischen der Erlassung des Umlegungsbescheides und dem Umlegungstag soll ein Zeitraum von nicht mehr als drei Monaten liegen.
(2)Absatz 2Das Grundbuchsgericht hat mit der Anmerkung der Erlassung des Umlegungsbescheides (§ 31 Abs. 4) den Umlegungstag gesondert anzumerken.Das Grundbuchsgericht hat mit der Anmerkung der Erlassung des Umlegungsbescheides (Paragraph 31, Absatz 4,) den Umlegungstag gesondert anzumerken.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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