Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsNach Anhörung aller Beteiligten ist von der Behörde ein Umlegungsplan sowie ein Verzeichnis, aus dem der alte und der beabsichtigte Besitzstand nach Größe, Eigentümern und rechtlichen Verhältnissen sowie die zu leistenden Entschädigungen und der Verteilungsschlüssel der Kosten und Überschüsse zu ersehen sind, erstellen zu lassen, sofern diese Unterlagen nicht von den Antragstellern vorgelegt werden.
(2)Absatz 2Der Umlegungsplan ist nach den Vorschriften für die Verfassung von Abteilungsplänen (§ 15 Abs. 2) auszuarbeiten.Der Umlegungsplan ist nach den Vorschriften für die Verfassung von Abteilungsplänen (Paragraph 15, Absatz 2,) auszuarbeiten.
(3)Absatz 3Haben zuzuweisende Grundstücke vorübergehend keine Zugänglichkeit vom ausgebauten Straßennetz, so ist im Umlegungsplan die Sicherung der Zugänglichkeit bis zur Herstellung der neuen Verkehrsflächen auszuweisen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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