Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Grundflächen im Wald- und Wiesengürtel, ausgenommen Flächen, die der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten sind, können enteignet werden, wenn die Ausgestaltung des Wald- und Wiesengürtels für Erholungszwecke vom Gemeinderat beschlossen worden ist.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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