Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie im Umlegungsgebiet gelegenen Grundflächen einschließlich der Verkehrsflächen und der öffentlichen Erholungsflächen bilden die Gesamtmasse.
(2)Absatz 2Aus der Gesamtmasse sind die nach dem Bebauungsplan für Verkehrsflächen erforderlichen Grundflächen in dem Ausmaß, das sich nach den Bestimmungen des § 17 Abs. 4 ergibt, der Gemeinde unentgeltlich zuzuweisen.Aus der Gesamtmasse sind die nach dem Bebauungsplan für Verkehrsflächen erforderlichen Grundflächen in dem Ausmaß, das sich nach den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 4, ergibt, der Gemeinde unentgeltlich zuzuweisen.
(3)Absatz 3Die über dieses Ausmaß erforderlichen Verkehrsflächen und die nach Maßgabe der Straßenfluchtlinie abzutretenden Grundflächen sowie die öffentlichen Erholungsflächen sind der Gemeinde gegen Entschädigung zuzuweisen.
(4)Absatz 4Das nach Ausscheiden dieser Flächen verbleibende Bauland bildet die Verteilungsmasse. Sie ist auf die Parteien aufzuteilen.
(5)Absatz 5Verkehrsflächen der Gemeinde gelten als von ihr eingebracht.
(6)Absatz 6Weist ein Beteiligter nach, dass von seinem Grundstück bereits Teile an die Gemeinde zur Herstellung von Verkehrsflächen unentgeltlich abgetreten worden sind oder von ihm für die Übertragung ins öffentliche Gut Entschädigung geleistet worden ist, so werden ihm diese Teilflächen als eingebracht angerechnet.
(7)Absatz 7Der Anteil der Gemeinde an der Verteilungsmasse richtet sich nach:
1.Ziffer einsden von der Gemeinde eingebrachten, nicht im öffentlichen Gut liegenden Grundstücken;
2.Ziffer 2allen von der Gemeinde eingebrachten Verkehrsflächen und öffentlichen Erholungsflächen, die sie gegen Entgelt erworben hat.
In Kraft seit 22.12.2018 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 26 BO für Wien
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 BO für Wien selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 26 BO für Wien