§ 42 BO für Wien Ergänzungsflächen

BO für Wien - Bauordnung für Wien

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Ergänzungsflächen nach § 16 Abs. 1 können von dem, der zur Einbeziehung verpflichtet ist, durch Enteignung in Anspruch genommen werden; sind sie bebaut, nur dann, wenn

a)

die auf den zur enteignenden Grundflächen befindlichen Bauwerke infolge ihres gesundheitswidrigen oder baufälligen Zustandes abbruchreif sind oder

b)

den Bauwerken im Verhältnis zur unbebauten Grundfläche nur geringe Bedeutung zukommt oder

c)

es sich überhaupt um Bauwerke untergeordneter Natur handelt oder

d)

es sich um Bauwerke handelt, deren erste Baubewilligung vor mindestens 80 Jahren erteilt worden ist.

(2) Ist die Grundfläche, die zum Zweck der Ergänzung einer nach den Bestimmungen des Bebauungsplanes selbständig nicht bebaubaren Grundfläche enteignet werden soll, die wertvollere, so hat der Eigentümer dieser Grundfläche das Recht, die Enteignung seiner Grundfläche dadurch abzuwehren, daß er die Enteignung der weniger wertvollen Grundfläche zu seinen Gunsten beantragt. Bei gleichem Wert hat derjenige den Vorzug, der zuerst den Antrag gestellt hat. In Strukturgebieten kann sich der Enteignungsantrag auch gegen die Eigentümer mehrerer im Strukturgebiet gelegener Grundflächen richten, selbst wenn die in deren Eigentum stehenden Grundflächen in ihrer Summe größer sind als die Grundfläche des Enteignungswerbers.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 42 BO für Wien


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 42 BO für Wien selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 42 BO für Wien


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 42 BO für Wien


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 42 BO für Wien eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BO für Wien Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 41 BO für Wien
§ 43 BO für Wien