Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDurch Enteignung können Grundflächen für öffentliche Zwecke (§ 5 Abs. 4 lit. l) in Anspruch genommen werden, wenn diese Grundflächen im Bebauungsplan festgesetzt sind und die Ausführung des Bauvorhabens oder der Anlage grundsätzlich beschlossen ist. Bebaute Flächen können für andere öffentliche Zwecke als für Schulen, Kindertagesheime, Spitäler, Heime für Personen, die wegen körperlicher Gebrechen oder ihres Alters nicht in der Lage sind, sich selbst zu betreuen, und einer teilweisen oder vollständigen Betreuung bedürfen, sowie für Anlagen zur Erzeugung und Weiterleitung von Fernwärme, für Wasserbehälter und Kläranlagen sowie für Erholungsgebiete - Parkanlagen jedoch nur dann enteignet werden, wennDurch Enteignung können Grundflächen für öffentliche Zwecke (Paragraph 5, Absatz 4, Litera l,) in Anspruch genommen werden, wenn diese Grundflächen im Bebauungsplan festgesetzt sind und die Ausführung des Bauvorhabens oder der Anlage grundsätzlich beschlossen ist. Bebaute Flächen können für andere öffentliche Zwecke als für Schulen, Kindertagesheime, Spitäler, Heime für Personen, die wegen körperlicher Gebrechen oder ihres Alters nicht in der Lage sind, sich selbst zu betreuen, und einer teilweisen oder vollständigen Betreuung bedürfen, sowie für Anlagen zur Erzeugung und Weiterleitung von Fernwärme, für Wasserbehälter und Kläranlagen sowie für Erholungsgebiete - Parkanlagen jedoch nur dann enteignet werden, wenn
a)Litera adas auf den zu enteignenden Grundflächen befindlichen Bauwerke infolge ihres gesundheitswidrigen oder baufälligen Zustandes abbruchreif sind oder
b)Litera bdem Bauwerk im Verhältnis zur unbebauten Grundfläche nur geringe Bedeutung zukommt oder
c)Litera ces sich überhaupt um Bauwerke untergeordneter Natur handelt.
(2)Absatz 2Der Ablauf der Festsetzung für öffentliche Zwecke (§ 5 Abs. 5) bleibt für ein anhängiges Enteignungsverfahren rechtlich unbeachtlich.Der Ablauf der Festsetzung für öffentliche Zwecke (Paragraph 5, Absatz 5,) bleibt für ein anhängiges Enteignungsverfahren rechtlich unbeachtlich.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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