Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Das Verfahren ist einzustellen, wenn der Antrag mit einer gemäß § 23 Abs. 1 unterstützten Erklärung zurückgezogen wird; dies gilt nicht, wenn die Umlegung auf Antrag der Gemeinde eingeleitet worden ist.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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