§ 25 BO für Wien Einstellung des Verfahrens

BO für Wien - Bauordnung für Wien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.04.2025
§ 25.Paragraph 25,

Das Verfahren ist einzustellen, wenn der Antrag mit einer gemäß § 23 Abs. 1 unterstützten Erklärung zurückgezogen wird; dies gilt nicht, wenn die Umlegung auf Antrag der Gemeinde eingeleitet worden ist. Das Verfahren ist einzustellen, wenn der Antrag mit einer gemäß Paragraph 23, Absatz eins, unterstützten Erklärung zurückgezogen wird; dies gilt nicht, wenn die Umlegung auf Antrag der Gemeinde eingeleitet worden ist.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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