Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
Ab der Anmerkung des Antrages auf Umlegung ist der Magistrat von allen Eintragungen im Grundbuch vom Grundbuchsgericht durch Zustellung eines Grundbuchsbeschlusses zu verständigen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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