Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Prüfung ist unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.
(2)Absatz 2Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission die unten angeführten Arbeitsvorgänge unter Einschluss von Arbeitsplanung, Vorbehandlung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen zur Qualitätskontrolle zu umfassen:
1.Ziffer einsHerstellen eines einschlägigen Werkstückes oder Bauteiles,
2.Ziffer 2Arbeiten an hydraulischen oder pneumatischen und elektronischen Bauteilen oder Baugruppen,
3.Ziffer 3Fehlersuche und Fehlerbehebung an Fahrzeugen, Maschinen bzw. Geräten,
4.Ziffer 4Ausführen von Arbeiten nach Schaltplänen und technischen Vorgaben.
(3)Absatz 3Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem/der Prüfungskandidaten/in anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.
(4)Absatz 4Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und die Schwerpunktausbildung jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in zwölf Stunden ausgeführt werden kann.
(5)Absatz 5Die Prüfung ist nach vierzehn Stunden zu beenden.
(6)Absatz 6Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
1.Ziffer einsMaßhaltigkeit und Sauberkeit,
2.Ziffer 2fachgerechte Arbeitsweise,
3.Ziffer 3Verwenden der richtigen Werkzeuge und Maschinen,
4.Ziffer 4Funktionsfähigkeit.
In Kraft seit 01.06.2015 bis 31.12.9999
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