Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDie Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1.Ziffer einsWerkstoffkunde,
2.Ziffer 2Grundlagen der Physik (Statik, Dynamik, Festigkeitslehre, Hydraulik, Wärmelehre),
3.Ziffer 3Betriebs- und Hilfsstoffe,
4.Ziffer 4Werkzeuge, Maschinen, Vorrichtungen und Einrichtungen,
5.Ziffer 5Fertigungstechnik, Pneumatik und Hydraulik,
6.Ziffer 6Arbeitsvorbereitung, Arbeitsablauf und Qualitätskontrolle.
(2)Absatz 2Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.
(3)Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
In Kraft seit 01.06.2015 bis 31.12.9999
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