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BmtAusbVO - Land- und Baumaschinentechnik-Ausbildungsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

 (1) Die Prüfung hat das Erstellen einer Fertigungszeichnung eines mechanischen Werkstückes zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

In Kraft seit 01.06.2015 bis 31.12.9999
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