Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2)Absatz 2Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
In Kraft seit 01.06.2015 bis 31.12.9999
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