Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.03.2025
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juni 2015 in Kraft.
(2)Absatz 2Die Ausbildungsordnungen für die Lehrberufe Baumaschinentechnik, BGBl. II Nr. 182/2000, und Landmaschinentechniker, BGBl. II Nr. 287/1998, alle in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten unbeschadet des Abs. 3 mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.Die Ausbildungsordnungen für die Lehrberufe Baumaschinentechnik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2000,, und Landmaschinentechniker, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 1998,, alle in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten unbeschadet des Absatz 3, mit Ablauf des 31. Mai 2015 außer Kraft.
(3)Absatz 3Lehrlinge, die am 31. Mai 2015 in den Lehrberufen Baumaschinentechnik oder Landmaschinentechniker ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnungen bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in den Ausbildungsordnungen gemäß Abs. 2 enthaltenen Prüfungsordnungen antreten.Lehrlinge, die am 31. Mai 2015 in den Lehrberufen Baumaschinentechnik oder Landmaschinentechniker ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 2, angeführten Ausbildungsordnungen bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in den Ausbildungsordnungen gemäß Absatz 2, enthaltenen Prüfungsordnungen antreten.
(4)Absatz 4Die Lehrzeiten, die in den Lehrberufen Baumaschinentechnik oder Landmaschinentechniker zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Land- und Baumaschinentechnik voll anzurechnen.
In Kraft seit 01.06.2015 bis 31.12.9999
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