Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDer Lehrberuf Land- und Baumaschinentechnik ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2)Absatz 2Neben dem für alle Lehrlinge verbindlichen allgemeinen Teil muss einer der folgenden Schwerpunkte ausgebildet werden:
1.Ziffer einsLandmaschinen,
2.Ziffer 2Baumaschinen.
(3)Absatz 3Eine Kombination mit anderen Schwerpunkten ist nicht möglich, es können aber einzelne Fertigkeiten und Kenntnissen anderer Schwerpunkte zusätzlich ausgebildet werden.
(4)Absatz 4Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Land- und Baumaschinentechniker, Land- und Baumaschinentechnikerin) zu bezeichnen.
(5)Absatz 5Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung ist auch im Lehrzeugnis, im Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis zu vermerken.
In Kraft seit 01.06.2015 bis 31.12.9999
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