Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1.Ziffer einsLängen-, Flächen-, Volums- und Winkelberechnungen,
2.Ziffer 2Berechnungen zur Physik (wie Kraft, Arbeit, Leistung, Wärme),
3.Ziffer 3Berechnungen zur Fertigungstechnik (wie Schnittgeschwindigkeit, Maschinenleistung, Dreh-zahl),
4.Ziffer 4Berechnungen zum Antrieb (wie Zahnradberechnung, Keilriemenberechnung).
(2)Absatz 2Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3)Absatz 3Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4)Absatz 4Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
In Kraft seit 01.06.2015 bis 31.12.9999
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