Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling allgemeine Kenntnisse in allen Schwerpunkten der Land- und Baumaschinentechnik erwerben und befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
1. | Land- und Baumaschinentechnik – Schwerpunkt Landmaschinen: | |||||||||
a) | Durchführen von Reparatur-, Wartungs-, Prüf-, Montage- und Umbauarbeiten sowie Neuanfertigen von Teilen für Fahrzeuge, Maschinen, Geräte, Motorgeräte und Anlagen der Land-, Forst-, Gartenbau- und Kommunalwirtschaft sowie des privaten Bereiches, | |||||||||
b) | Durchführen von Reparatur-, Wartungs-, Prüf-, Montage- und Umbauarbeiten, verbunden mit den dazu notwendigen Einstell-, Nachstell- und Kontrollarbeiten, an elektrischen, pneumatischen, hydraulischen und kältetechnischen Bauteilen und Baugruppen von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten, Motorgeräten und Anlagen der Land-, Forst-, Gartenbau-, und Kommunalwirtschaft sowie des privaten Bereiches, | |||||||||
c) | Herstellen von einschlägigen Werkstücken und Bauteilen unter Anwendung von manuellen und maschinellen Be- und Verarbeitungsmethoden, | |||||||||
d) | Durchführen von Reparatur-, Wartungs-, Prüf-, Montage- und Umbauarbeiten an Motoren und an Einzelbaugruppen sowie an Kraftübertragungseinrichtungen, | |||||||||
e) | Durchführen von Reparatur-, Wartungs-, Prüf-, Montage- und Umbauarbeiten am Fahrwerk, | |||||||||
f) | Suchen, Beurteilen und Diagnostizieren von Fehlern auch mittels computergestützter Diagnosemethoden, | |||||||||
g) | Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über den Arbeitsverlauf und die Arbeitsergebnisse, | |||||||||
h) | Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Umwelt- und Qualitätsstandards, | |||||||||
i) | Einschulen von Kunden/innen auf die Handhabung und Anwendung von Fahrzeugen, Maschinen, Geräten, Motorgeräten und Anlagen der Land-, Forst-, Gartenbau- und Kommunalwirtschaft sowie des privaten Bereiches. | |||||||||
2. | Land- und Baumaschinentechnik – Schwerpunkt Baumaschinen: | |||||||||
a) | Durchführen von Reparatur-, Wartungs-, Prüf-, Montage- und Umbauarbeiten an Baumaschinen und Anbaugeräten sowie an Einzelbaugruppen, | |||||||||
b) | Durchführen von Reparatur-, Wartungs-, Prüf-, Montage- und Umbauarbeiten, verbunden mit den dazu notwendigen Einstell-, Nachstell- und Kontrollarbeiten, an elektrischen, pneumatischen, hydraulischen und kältetechnischen Bauteilen und Baugruppen von Baumaschinen und Anbaugeräten, | |||||||||
c) | Herstellen von einschlägigen Werkstücken und Bauteilen unter Anwendung von manuellen und maschinellen Be- und Verarbeitungsmethoden, | |||||||||
d) | Durchführen von Reparatur-, Wartungs-, Prüf-, Montage- und Umbauarbeiten an Motoren und an Einzelbaugruppen sowie an Kraftübertragungseinrichtungen, | |||||||||
e) | Durchführen von Reparatur-, Wartungs-, Prüf-, Montage- und Umbauarbeiten am Fahrwerk, | |||||||||
f) | Suchen, Beurteilen und Diagnostizieren von Fehlern auch mittels computergestützter Diagnosemethoden, | |||||||||
g) | Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über den Arbeitsverlauf und die Arbeitsergebnisse, | |||||||||
h) | Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Umwelt- und Qualitätsstandards, | |||||||||
i) | Einschulen von Kunden/innen auf die Handhabung und Anwendung von Baumaschinen sowie Informieren über die erforderlichen Serviceintervalle. |
0 Kommentare zu § 2 BmtAusbVO