§ 63 BMSVG Begriffsbestimmungen

BMSVG - Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024
§ 63.Paragraph 63,

Im Sinne des 5. Teiles ist

  1. 1.Ziffer einsein Anwartschaftsberechtigter:jene Person nach § 62 Abs. 1, die Beiträge nach § 64 an die BV-Kasse leistet;jene Person nach Paragraph 62, Absatz eins,, die Beiträge nach Paragraph 64, an die BV-Kasse leistet;
  2. 2.Ziffer 2eine Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge:die in einer BV-Kasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten; diese setzen sich aus den in diese BV-Kasse eingezahlten Beiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten, der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse in diese BV-Kasse übertragenen Anwartschaft und den zugewiesenen Veranlagungsergebnissen zusammen;
  3. 3.Ziffer 3dauerhafter Datenträger: ein Medium, das es dem Anwartschaftsberechtigten gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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