Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDer Anwartschaftsberechtigte hat nach mindestens zwei Jahren
1.Ziffer einsnach dem Ende seiner Pflichtversicherung (§ 62 Abs. 1 Z 1, 3 oder 6) infolge Einstellung der betrieblichen Tätigkeit oder dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung odernach dem Ende seiner Pflichtversicherung (Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 oder 6) infolge Einstellung der betrieblichen Tätigkeit oder dem Wegfall der berufsrechtlichen Berechtigung oder
2.Ziffer 2nach dem Ende seiner Pflichtversicherung (§ 62 Abs. 1 Z 2) infolge Einstellung der für die Pensionsversicherung nach § 2 BSVG wesentlichen betrieblichen Tätigkeit odernach dem Ende seiner Pflichtversicherung (Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 2,) infolge Einstellung der für die Pensionsversicherung nach Paragraph 2, BSVG wesentlichen betrieblichen Tätigkeit oder
3.Ziffer 3nach der Beendigung der Berufsausübung (§ 62 Abs. 1 Z 4 oder 5) nach den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungennach der Beendigung der Berufsausübung (Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer 4, oder 5) nach den jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen
bei Vorliegen von drei Einzahlungsjahren (36 Beitragsmonate) seit der ersten Beitragszahlung gemäß § 64 Abs. 1 oder der letztmaligen Verfügung (ausgenommen Verfügungen im Sinne des § 58 Abs. 1 Z 2 oder 3 oder Abs. 3) bei einer oder mehreren BV-Kassen, Anspruch auf einen Kapitalbetrag aus der Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge.bei Vorliegen von drei Einzahlungsjahren (36 Beitragsmonate) seit der ersten Beitragszahlung gemäß Paragraph 64, Absatz eins, oder der letztmaligen Verfügung (ausgenommen Verfügungen im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 oder Absatz 3,) bei einer oder mehreren BV-Kassen, Anspruch auf einen Kapitalbetrag aus der Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge.
(2)Absatz 2Das Leistungsrecht hinsichtlich der Selbständigenvorsorge nach diesem Teil ergibt sich aus den §§ 55 Abs. 2 bis 4, 56, 57 und 58.Das Leistungsrecht hinsichtlich der Selbständigenvorsorge nach diesem Teil ergibt sich aus den Paragraphen 55, Absatz 2 bis 4, 56, 57 und 58.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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