Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsHat der Anwartschaftsberechtigte für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer oder freien Dienstnehmer bereits eine BV-Kasse ausgewählt und einen Beitrittsvertrag abgeschlossen oder wurde ihm bereits eine BV-Kasse nach § 27a zugewiesen, hat er die Beiträge im Sinne des § 52 Abs. 1 im Wege der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen an diese BV-Kasse zu leisten. Hat für den Anwartschaftsberechtigten noch keine Verpflichtung zur Auswahl einer BV-Kasse nach § 9 bestanden, hat der Anwartschaftsberechtigte mit einer von ihm ausgewählten BV-Kasse einen Beitrittsvertrag abzuschließen. Kommt er der Verpflichtung zur Auswahl der BV-Kasse (2. Satz) nicht spätestens nach sechs Monaten ab dem Beginn seiner Pflichtversicherung (§ 49 Abs. 2) nach, ist das Zuweisungsverfahren nach § 27a einzuleiten.Hat der Anwartschaftsberechtigte für die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer oder freien Dienstnehmer bereits eine BV-Kasse ausgewählt und einen Beitrittsvertrag abgeschlossen oder wurde ihm bereits eine BV-Kasse nach Paragraph 27 a, zugewiesen, hat er die Beiträge im Sinne des Paragraph 52, Absatz eins, im Wege der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen an diese BV-Kasse zu leisten. Hat für den Anwartschaftsberechtigten noch keine Verpflichtung zur Auswahl einer BV-Kasse nach Paragraph 9, bestanden, hat der Anwartschaftsberechtigte mit einer von ihm ausgewählten BV-Kasse einen Beitrittsvertrag abzuschließen. Kommt er der Verpflichtung zur Auswahl der BV-Kasse (2. Satz) nicht spätestens nach sechs Monaten ab dem Beginn seiner Pflichtversicherung (Paragraph 49, Absatz 2,) nach, ist das Zuweisungsverfahren nach Paragraph 27 a, einzuleiten.
(2)Absatz 2Hat eine Schlichtungsstelle gemäß § 9 Abs. 2 über die Auswahl der BV-Kasse entschieden, hat der Anwartschaftsberechtigte eine BV-Kasse nach Abs. 1 2. Satz auszuwählen.Hat eine Schlichtungsstelle gemäß Paragraph 9, Absatz 2, über die Auswahl der BV-Kasse entschieden, hat der Anwartschaftsberechtigte eine BV-Kasse nach Absatz eins, 2. Satz auszuwählen.
(3)Absatz 3Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:
1.Ziffer einsdie ausgewählte BV-Kasse;
2.Ziffer 2Grundsätze der Veranlagungspolitik;
3.Ziffer 3die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;
4.Ziffer 4die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5;die Höhe der Verwaltungskosten gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 5 ;,
5.Ziffer 5die Meldepflichten des Selbständigen gegenüber der BV-Kasse;
6.Ziffer 6eine allfällige Zinsgarantie einschließlich eines Hinweises auf die Angaben in den Veranlagungsbestimmungen gemäß § 24 Abs. 2;eine allfällige Zinsgarantie einschließlich eines Hinweises auf die Angaben in den Veranlagungsbestimmungen gemäß Paragraph 24, Absatz 2 ;,
7.Ziffer 7alle Dienstgeberkontonummern des beitretenden Selbständigen;
8.Ziffer 8Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die BV-Kasse gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 verrechnen darf.Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die BV-Kasse gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, verrechnen darf.
(4)Absatz 4Für die Kündigung des Beitrittsvertrages durch den Anwartschaftsberechtigten oder die BV-Kasse oder die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages gilt § 12 Abs. 1 bis 3.Für die Kündigung des Beitrittsvertrages durch den Anwartschaftsberechtigten oder die BV-Kasse oder die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages gilt Paragraph 12, Absatz eins bis 3.
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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