Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
(1)Absatz einsDer Anwartschaftsberechtigte hat mit einer von ihm ausgewählten BV-Kasse einen Beitrittsvertrag abzuschließen.
(2)Absatz 2Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:
1.Ziffer einsdie ausgewählte BV-Kasse;
2.Ziffer 2Grundsätze der Veranlagungspolitik;
3.Ziffer 3die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;
4.Ziffer 4die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5;die Höhe der Verwaltungskosten gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 5 ;,
5.Ziffer 5die Meldepflichten des Selbständigen gegenüber der BV-Kasse;
6.Ziffer 6eine allfällige Zinsgarantie einschließlich eines Hinweises auf die Angaben in den Veranlagungsbestimmungen gemäß § 24 Abs. 2;eine allfällige Zinsgarantie einschließlich eines Hinweises auf die Angaben in den Veranlagungsbestimmungen gemäß Paragraph 24, Absatz 2 ;,
7.Ziffer 7Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die BV-Kasse gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 oder § 70 verrechnen darf.Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die BV-Kasse gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, oder Paragraph 70, verrechnen darf.
(3)Absatz 3Für die Kündigung des Beitrittsvertrages durch den Anwartschaftsberechtigten oder die BV-Kasse oder die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages gilt § 12 Abs. 1 bis 3.Für die Kündigung des Beitrittsvertrages durch den Anwartschaftsberechtigten oder die BV-Kasse oder die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages gilt Paragraph 12, Absatz eins bis 3.
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 65 BMSVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 65 BMSVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 65 BMSVG