§ 65 BMSVG Beitrittsvertrag

BMSVG - Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Anwartschaftsberechtigte hat mit einer von ihm ausgewählten BV-Kasse einen Beitrittsvertrag abzuschließen.
  2. (2)Absatz 2Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie ausgewählte BV-Kasse;
    2. 2.Ziffer 2Grundsätze der Veranlagungspolitik;
    3. 3.Ziffer 3die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages;
    4. 4.Ziffer 4die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5;die Höhe der Verwaltungskosten gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 5 ;,
    5. 5.Ziffer 5die Meldepflichten des Selbständigen gegenüber der BV-Kasse;
    6. 6.Ziffer 6eine allfällige Zinsgarantie einschließlich eines Hinweises auf die Angaben in den Veranlagungsbestimmungen gemäß § 24 Abs. 2;eine allfällige Zinsgarantie einschließlich eines Hinweises auf die Angaben in den Veranlagungsbestimmungen gemäß Paragraph 24, Absatz 2 ;,
    7. 7.Ziffer 7Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die BV-Kasse gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 oder § 70 verrechnen darf.Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die BV-Kasse gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Ziffer eins, oder Paragraph 70, verrechnen darf.
  3. (3)Absatz 3Für die Kündigung des Beitrittsvertrages durch den Anwartschaftsberechtigten oder die BV-Kasse oder die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages gilt § 12 Abs. 1 bis 3.Für die Kündigung des Beitrittsvertrages durch den Anwartschaftsberechtigten oder die BV-Kasse oder die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages gilt Paragraph 12, Absatz eins bis 3.
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 65 BMSVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 65 BMSVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 65 BMSVG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 65 BMSVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 65 BMSVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 64 BMSVG
§ 66 BMSVG