§ 63 BMSVG Begriffsbestimmungen

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 30.09.2024

Im Sinne des 5. Teiles ist

1.

ein Anwartschaftsberechtigter:

jene Person nach § 62 Abs. 1, die Beiträge nach § 64 an die BV-Kasse leistet;

2.

eine Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge:

die in einer BV-Kasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten; diese setzen sich aus den in diese BV-Kasse eingezahlten Beiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten, der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse in diese BV-Kasse übertragenen Anwartschaft und den zugewiesenen Veranlagungsergebnissen zusammen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 30.09.2024

Im Sinne des 5. Teiles ist

1.

ein Anwartschaftsberechtigter:

jene Person nach § 62 Abs. 1, die Beiträge nach § 64 an die BV-Kasse leistet;

2.

eine Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge:

die in einer BV-Kasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten; diese setzen sich aus den in diese BV-Kasse eingezahlten Beiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten, der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse in diese BV-Kasse übertragenen Anwartschaft und den zugewiesenen Veranlagungsergebnissen zusammen.

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