§ 63 BMSVG Begriffsbestimmungen

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
§ 63.Paragraph 63,

Im Sinne des 5. Teiles ist

1.

ein Anwartschaftsberechtigter:

jene Person nach § 62 Abs. 1, die Beiträge nach § 64 an die BV-Kasse leistet;

2.

eine Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge:

die in einer BV-Kasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten; diese setzen sich aus den in diese BV-Kasse eingezahlten Beiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten, der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse in diese BV-Kasse übertragenen Anwartschaft und den zugewiesenen Veranlagungsergebnissen zusammen.

  1. 1.Ziffer einsein Anwartschaftsberechtigter:jene Person nach § 62 Abs. 1, die Beiträge nach § 64 an die BV-Kasse leistet;jene Person nach Paragraph 62, Absatz eins,, die Beiträge nach Paragraph 64, an die BV-Kasse leistet;
  2. 2.Ziffer 2eine Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge:die in einer BV-Kasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten; diese setzen sich aus den in diese BV-Kasse eingezahlten Beiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten, der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse in diese BV-Kasse übertragenen Anwartschaft und den zugewiesenen Veranlagungsergebnissen zusammen;
  3. 3.Ziffer 3dauerhafter Datenträger: ein Medium, das es dem Anwartschaftsberechtigten gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.01.2008 bis 30.09.2024
§ 63.Paragraph 63,

Im Sinne des 5. Teiles ist

1.

ein Anwartschaftsberechtigter:

jene Person nach § 62 Abs. 1, die Beiträge nach § 64 an die BV-Kasse leistet;

2.

eine Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge:

die in einer BV-Kasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten; diese setzen sich aus den in diese BV-Kasse eingezahlten Beiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten, der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse in diese BV-Kasse übertragenen Anwartschaft und den zugewiesenen Veranlagungsergebnissen zusammen.

  1. 1.Ziffer einsein Anwartschaftsberechtigter:jene Person nach § 62 Abs. 1, die Beiträge nach § 64 an die BV-Kasse leistet;jene Person nach Paragraph 62, Absatz eins,, die Beiträge nach Paragraph 64, an die BV-Kasse leistet;
  2. 2.Ziffer 2eine Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge:die in einer BV-Kasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten; diese setzen sich aus den in diese BV-Kasse eingezahlten Beiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten, der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse in diese BV-Kasse übertragenen Anwartschaft und den zugewiesenen Veranlagungsergebnissen zusammen;
  3. 3.Ziffer 3dauerhafter Datenträger: ein Medium, das es dem Anwartschaftsberechtigten gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.

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