Die Höhe des Kapitalbetrages ergibt sich aus der Anwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein Anspruch gemäß § 57 ermittelt wurde, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung bei einer Verfügung gemäß § 58 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 oder Abs. 4. Die Höhe des Kapitalbetrages ergibt sich aus der Anwartschaft zum Ende jenes Monats, zu dem ein Anspruch gemäß Paragraph 57, ermittelt wurde, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung bei einer Verfügung gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins,, 3 und 4 oder Absatz 4,
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