Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich
1. | des 1. sowie des 3. Teiles (Übergangsrecht) der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, | |||||||||
2. | des § 11 Abs. 3 und 4 sowie des 2. Teiles der Bundesminister für Finanzen, | |||||||||
3. | des § 6 Abs. 2, 2a und 3 und § 27a der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Rahmen ihres Wirkungsbereiches, | |||||||||
4. | der §§ 7 Abs. 3 bis 8 und 27 Abs. 8 die Bundesministerin für Gesundheit, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, | |||||||||
5. | des § 8 der Bundesminister für Justiz, | |||||||||
6. | des § 27 Abs. 4 bis 6 der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, | |||||||||
7. | des § 27 Abs. 7 der Bundesminister für Soziales und Konsumentenschutz, | |||||||||
8. | des 4. und 5. Teiles der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Finanzen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches betraut. |
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