Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Die BV-Kasse hat die Veranlagung der Beiträge nach dem 5. Teil im Rahmen der nach § 28 bereits eingerichteten Veranlagungsgemeinschaft vorzunehmen.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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