Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024
Der Anwartschaftsberechtigte ist verpflichtet, der BV-Kasse über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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