Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.11.2024
1.Ziffer einsseinen Meldepflichten gegenüber der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 39 nicht nachkommt oderseinen Meldepflichten gegenüber der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 39, nicht nachkommt oder
2.Ziffer 2die in § 31 Abs. 1 Z 3a festgelegten Grenzen verletzt oderdie in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 a, festgelegten Grenzen verletzt oder
3.Ziffer 3gegen die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten gemäß § 22a verstößt odergegen die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten gemäß Paragraph 22 a, verstößt oder
4.Ziffer 4gegen die Vorschriften zum Risikomanagement gemäß § 26a verstößt odergegen die Vorschriften zum Risikomanagement gemäß Paragraph 26 a, verstößt oder
5.Ziffer 5gegen die Veranlagungsvorschriften gemäß § 30 Abs. 2 verstößt,gegen die Veranlagungsvorschriften gemäß Paragraph 30, Absatz 2, verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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