Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie FMA hat den BV-Kassen, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs. 2 BWG oder bei Überschuldung der BV-Kasse, für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:Die FMA hat den BV-Kassen, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach Paragraph 70, Absatz 2, BWG oder bei Überschuldung der BV-Kasse, für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:
1.Ziffer eins2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß § 20, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß Paragraph 20,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;
2.Ziffer 25 vH der Überschreitung einer Veranlagungsgrenze gemäß § 30, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage.5 vH der Überschreitung einer Veranlagungsgrenze gemäß Paragraph 30,, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage.
(2)Absatz 2Die nach Abs. 1 zu zahlenden Zinsen sind an den Bund abzuführen und dürfen nicht dem der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögen angelastet werden.Die nach Absatz eins, zu zahlenden Zinsen sind an den Bund abzuführen und dürfen nicht dem der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögen angelastet werden.
(3)Absatz 3Die BV-Kassen haben der FMA
1.Ziffer einsUnterschreitungen der erforderlichen Eigenmittel gemäß § 20 sowieUnterschreitungen der erforderlichen Eigenmittel gemäß Paragraph 20, sowie
2.Ziffer 2Überschreitungen einer Veranlagungsgrenze gemäß § 30Überschreitungen einer Veranlagungsgrenze gemäß Paragraph 30,
unverzüglich bekannt zu geben.
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
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