Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDie einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte bilden im Konkurs eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 IO).Die einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte bilden im Konkurs eine Sondermasse (Paragraph 48, Absatz eins, IO).
(2)Absatz 2Durch die Konkurseröffnung enden die Vertragsverhältnisse aus den Beitrittsverträgen.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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