Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1) Die einer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte bilden im Konkurs eine Sondermasse (§ 48 Abs. 1 IO).
(2) Durch die Konkurseröffnung enden die Vertragsverhältnisse aus den Beitrittsverträgen.
In Kraft seit 01.07.2010 bis 31.12.9999
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