§ 51 BMSVG

BMSVG - Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
§ 51.Paragraph 51,

Im Sinne des 4. Teiles ist

  1. 1.Ziffer einsein Anwartschaftsberechtigter:jene Person im Sinne des § 49 Abs. 2, die Beiträge nach § 52 an die BV-Kasse zu leisten hat;jene Person im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2,, die Beiträge nach Paragraph 52, an die BV-Kasse zu leisten hat;
  2. 2.Ziffer 2eine Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge:die in einer BV-Kasse verwalteten Ansprüche eines Anwartschaftsberechtigten; diese setzen sich aus den in diese BV-Kasse eingezahlten Beiträgen abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten, der allenfalls aus einer anderen BV-Kasse in diese BV-Kasse übertragenen Anwartschaft und den zugewiesenen Veranlagungsergebnissen zusammen;
  3. 3.Ziffer 3dauerhafter Datenträger: ein Medium, das es dem Anwartschaftsberechtigten gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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