Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsDas Konkursgericht hat eine abschließende Aufstellung der Konten (§ 25) für den Zeitpunkt der Konkurseröffnung zu veranlassen.Das Konkursgericht hat eine abschließende Aufstellung der Konten (Paragraph 25,) für den Zeitpunkt der Konkurseröffnung zu veranlassen.
(2)Absatz 2Die Anwartschaftsberechtigten haben auf die ihrer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte entsprechend dem gemäß Abs. 1 ermittelten Stand ihres Kontos Anspruch.Die Anwartschaftsberechtigten haben auf die ihrer Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögenswerte entsprechend dem gemäß Absatz eins, ermittelten Stand ihres Kontos Anspruch.
(3)Absatz 3Soweit die den Anwartschaftsberechtigten aus dem Beitrittsvertrag zustehenden Ansprüche gemäß Abs. 2 nicht zur Gänze befriedigt wurden, gehen sie den übrigen Konkursforderungen vor.Soweit die den Anwartschaftsberechtigten aus dem Beitrittsvertrag zustehenden Ansprüche gemäß Absatz 2, nicht zur Gänze befriedigt wurden, gehen sie den übrigen Konkursforderungen vor.
In Kraft seit 01.07.2002 bis 31.12.9999
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