Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsErgänzend zu den in § 74 BWG vorgesehenen Meldungen haben die BV-Kassen binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank Quartalsausweise, mit denen die Einhaltung der §§ 20, 30 und 31 Abs. 1 Z 3a nachgewiesen wird, entsprechend der in der Verordnung gemäß Abs. 3 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln.Ergänzend zu den in Paragraph 74, BWG vorgesehenen Meldungen haben die BV-Kassen binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank Quartalsausweise, mit denen die Einhaltung der Paragraphen 20,, 30 und 31 Absatz eins, Ziffer 3 a, nachgewiesen wird, entsprechend der in der Verordnung gemäß Absatz 3, vorgesehenen Gliederung zu übermitteln.
(2)Absatz 2Die Oesterreichische Nationalbank hat auf Grund der Quartalsausweise zur Einhaltung der Bestimmungen des § 20 der FMA gutachtliche Äußerungen zu erstatten.Die Oesterreichische Nationalbank hat auf Grund der Quartalsausweise zur Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 20, der FMA gutachtliche Äußerungen zu erstatten.
(3)Absatz 3Die FMA hat die Gliederung der Quartalsausweise durch Verordnung festzusetzen; bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen MV-Kassenwesen Bedacht zu nehmen. Sie ist ermächtigt, durch Verordnung auf die Übermittlung nach Abs. 1 an sie zu verzichten. Verordnungen der FMA nach diesem Absatz erfordern die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.Die FMA hat die Gliederung der Quartalsausweise durch Verordnung festzusetzen; bei Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen MV-Kassenwesen Bedacht zu nehmen. Sie ist ermächtigt, durch Verordnung auf die Übermittlung nach Absatz eins, an sie zu verzichten. Verordnungen der FMA nach diesem Absatz erfordern die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen.
(4)Absatz 4Die Meldungen nach Abs. 1 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.Die Meldungen nach Absatz eins, sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung oder elektronischer Datenträger zu erstatten. Die Übermittlung muss bestimmten, von der FMA nach Anhörung der Oesterreichischen Nationalbank bekannt zu gebenden Mindestanforderungen entsprechen.
(5)Absatz 5Vor Erlassung von Verordnungen gemäß Abs. 3 ist die Oesterreichische Nationalbank anzuhören.Vor Erlassung von Verordnungen gemäß Absatz 3, ist die Oesterreichische Nationalbank anzuhören.
In Kraft seit 31.12.2009 bis 31.12.9999
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