§ 44 BMSVG

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2018 bis 30.09.2024

(1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52) einer BV-Kasse seinen Meldepflichten gegenüber der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 39 nicht nachkommt oder die in § 31 Abs. 1 Z 3a festgelegten Grenzen verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(Anm.: Abs. 2) Bei Verwaltungsübertretungen nach dieser Bestimmung gilt anstelle der Verjährungsfrist des aufgehoben durch Art. 11 Z 4, § 31 Abs. 1 VStGBGBl. I Nr. 107/2017 eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.)

Stand vor dem 02.01.2018

In Kraft vom 30.07.2013 bis 02.01.2018

(1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52) einer BV-Kasse seinen Meldepflichten gegenüber der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 39 nicht nachkommt oder die in § 31 Abs. 1 Z 3a festgelegten Grenzen verletzt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(Anm.: Abs. 2) Bei Verwaltungsübertretungen nach dieser Bestimmung gilt anstelle der Verjährungsfrist des aufgehoben durch Art. 11 Z 4, § 31 Abs. 1 VStGBGBl. I Nr. 107/2017 eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.)

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