§ 44 BMSVG

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
(1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52) einer BV-Kasse seinen Meldepflichten gegenüber der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 39 nicht nachkommt oder die in § 31 Abs. 1 Z 3a festgelegten Grenzen verletzt,
  1. 1.Ziffer einsseinen Meldepflichten gegenüber der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 39 nicht nachkommt oderseinen Meldepflichten gegenüber der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 39, nicht nachkommt oder
  2. 2.Ziffer 2die in § 31 Abs. 1 Z 3a festgelegten Grenzen verletzt oderdie in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 a, festgelegten Grenzen verletzt oder
  3. 3.Ziffer 3gegen die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten gemäß § 22a verstößt odergegen die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten gemäß Paragraph 22 a, verstößt oder
  4. 4.Ziffer 4gegen die Vorschriften zum Risikomanagement gemäß § 26a verstößt odergegen die Vorschriften zum Risikomanagement gemäß Paragraph 26 a, verstößt oder
  5. 5.Ziffer 5gegen die Veranlagungsvorschriften gemäß § 30 Abs. 2 verstößt,gegen die Veranlagungsvorschriften gemäß Paragraph 30, Absatz 2, verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 11 Z 4, BGBl. I Nr. 107/2017)

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 03.01.2018 bis 30.09.2024
(1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52) einer BV-Kasse seinen Meldepflichten gegenüber der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 39 nicht nachkommt oder die in § 31 Abs. 1 Z 3a festgelegten Grenzen verletzt,
  1. 1.Ziffer einsseinen Meldepflichten gegenüber der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank gemäß § 39 nicht nachkommt oderseinen Meldepflichten gegenüber der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank gemäß Paragraph 39, nicht nachkommt oder
  2. 2.Ziffer 2die in § 31 Abs. 1 Z 3a festgelegten Grenzen verletzt oderdie in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3 a, festgelegten Grenzen verletzt oder
  3. 3.Ziffer 3gegen die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten gemäß § 22a verstößt odergegen die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten gemäß Paragraph 22 a, verstößt oder
  4. 4.Ziffer 4gegen die Vorschriften zum Risikomanagement gemäß § 26a verstößt odergegen die Vorschriften zum Risikomanagement gemäß Paragraph 26 a, verstößt oder
  5. 5.Ziffer 5gegen die Veranlagungsvorschriften gemäß § 30 Abs. 2 verstößt,gegen die Veranlagungsvorschriften gemäß Paragraph 30, Absatz 2, verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 11 Z 4, BGBl. I Nr. 107/2017)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten