Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsAuf die Selbständigenvorsorge sind die Bestimmungen des 1. (ausgenommen die §§ 4, 5 und 11 Abs. 3 und 4), 3. und 5. Teiles nicht anzuwenden.Auf die Selbständigenvorsorge sind die Bestimmungen des 1. (ausgenommen die Paragraphen 4,, 5 und 11 Absatz 3 und 4), 3. und 5. Teiles nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen des 2. Teiles sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Begriffe „Arbeitnehmer“, „Abfertigungsbeiträge“, „Abfertigungsanwartschaft“ und „Abfertigung“ die Begriffe „Selbständiger“, „Selbstständigenvorsorgebeiträge“, „Anwartschaft auf eine Selbständigenvorsorge“ und „Kapitalbetrag“ in der richtigen grammatikalischen Form treten.
(3)Absatz 3§ 27 Abs. 4 und 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die für Anwartschaftsberechtigte im Sinne des § 51 Z 1 nach diesen Bestimmungen relevanten Daten, wie sie nach § 27 Abs. 4 und 5 für Anwartschaftsberechtigte nach § 3 Z 2 vorgesehen sind, den jeweils betroffenen BV-Kassen in automationsunterstützter Form im Wege des Dachverbandes gegen Ersatz der Kosten zur Verfügung zu stellen hat, wobei an die Stelle des jährlichen Beitragsgrundlagennachweises der monatliche Beitragsgrundlagennachweis tritt.Paragraph 27, Absatz 4 und 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die für Anwartschaftsberechtigte im Sinne des Paragraph 51, Ziffer eins, nach diesen Bestimmungen relevanten Daten, wie sie nach Paragraph 27, Absatz 4 und 5 für Anwartschaftsberechtigte nach Paragraph 3, Ziffer 2, vorgesehen sind, den jeweils betroffenen BV-Kassen in automationsunterstützter Form im Wege des Dachverbandes gegen Ersatz der Kosten zur Verfügung zu stellen hat, wobei an die Stelle des jährlichen Beitragsgrundlagennachweises der monatliche Beitragsgrundlagennachweis tritt.
(4)Absatz 4§ 27a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass jene Bestimmungen, die auf die Schlichtungsstelle verweisen, nicht gelten.Paragraph 27 a, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass jene Bestimmungen, die auf die Schlichtungsstelle verweisen, nicht gelten.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 50 BMSVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 50 BMSVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 50 BMSVG