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(1) Die FMA hat den MVBV-Kassen, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs. 2 BWG oder bei Überschuldung der MVBV-Kasse, für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:
1. | 2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß § 20, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage; | |||||||||
2. | 5 vH der Überschreitung einer Veranlagungsgrenze gemäß § 30, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage. |
(2) Die nach Abs. 1 zu zahlenden Zinsen sind an den Bund abzuführen und dürfen nicht dem der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögen angelastet werden.
(3) Die MVBV-Kassen haben der FMA
1. | Unterschreitungen der erforderlichen Eigenmittel gemäß § 20 sowie | |||||||||
2. | Überschreitungen einer Veranlagungsgrenze gemäß § 30 | |||||||||
unverzüglich bekannt zu geben. |
(1) Die FMA hat den MVBV-Kassen, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs. 2 BWG oder bei Überschuldung der MVBV-Kasse, für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:
1. | 2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß § 20, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage; | |||||||||
2. | 5 vH der Überschreitung einer Veranlagungsgrenze gemäß § 30, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage. |
(2) Die nach Abs. 1 zu zahlenden Zinsen sind an den Bund abzuführen und dürfen nicht dem der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögen angelastet werden.
(3) Die MVBV-Kassen haben der FMA
1. | Unterschreitungen der erforderlichen Eigenmittel gemäß § 20 sowie | |||||||||
2. | Überschreitungen einer Veranlagungsgrenze gemäß § 30 | |||||||||
unverzüglich bekannt zu geben. |