§ 43 BMSVG Verfahrens- und Strafbestimmungen

Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

(1) Die FMA hat den MVBV-Kassen, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs. 2 BWG oder bei Überschuldung der MVBV-Kasse, für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:

1.

2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß § 20, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;

2.

5 vH der Überschreitung einer Veranlagungsgrenze gemäß § 30, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage.

(2) Die nach Abs. 1 zu zahlenden Zinsen sind an den Bund abzuführen und dürfen nicht dem der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögen angelastet werden.

(3) Die MVBV-Kassen haben der FMA

1.

Unterschreitungen der erforderlichen Eigenmittel gemäß § 20 sowie

2.

Überschreitungen einer Veranlagungsgrenze gemäß § 30

unverzüglich bekannt zu geben.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.2007

(1) Die FMA hat den MVBV-Kassen, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs. 2 BWG oder bei Überschuldung der MVBV-Kasse, für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:

1.

2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß § 20, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;

2.

5 vH der Überschreitung einer Veranlagungsgrenze gemäß § 30, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage.

(2) Die nach Abs. 1 zu zahlenden Zinsen sind an den Bund abzuführen und dürfen nicht dem der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögen angelastet werden.

(3) Die MVBV-Kassen haben der FMA

1.

Unterschreitungen der erforderlichen Eigenmittel gemäß § 20 sowie

2.

Überschreitungen einer Veranlagungsgrenze gemäß § 30

unverzüglich bekannt zu geben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten