§ 47 BImmoG Vollziehung

Bundesimmobiliengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2018 bis 31.12.9999
§ 47.Paragraph 47,

Mit der Vollziehung ist hinsichtlich

  1. 1.Ziffer einsder §§ 6 Abs. 2, 15, 18, 19 Abs. 1 und Abs. 2, 31, 33, 34, 39a, 39b, 39c und 43 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzender Paragraphen 6, Absatz 2,, 15, 18, 19 Absatz eins und Absatz 2,, 31, 33, 34, 39a, 39b, 39c und 43 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
  2. 2.Ziffer 2der §§ 10 Abs. 1, 13, 14, 36 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;der Paragraphen 10, Absatz eins,, 13, 14, 36 Absatz eins und 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
  3. 3.Ziffer 3der §§ 36 Abs. 3, 39 und 45 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Gerichtsgebühren jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;der Paragraphen 36, Absatz 3,, 39 und 45 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Gerichtsgebühren jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
  4. 4.Ziffer 4des § 16 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Justiz;des Paragraph 16, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Justiz;
  5. 5.Ziffer 5derdes §§ 24 , 29 und 30 der Bundesminister für Wirtschaft und ArbeitFinanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistungöffentlichen Dienst und Sport;,der Paragraphendes Paragraph 24,, 29 und 30 der Bundesminister für Wirtschaft und ArbeitFinanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistungöffentlichen Dienst und Sport;,
  6. 6.Ziffer 6des § 23 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;des Paragraph 23, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
  7. 7.Ziffer 7des § 42 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und mit dem Bundesminister für Inneres;des Paragraph 42, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und mit dem Bundesminister für Inneres;
  8. 8.Ziffer 8des § 28 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;des Paragraph 28, der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;
  9. 9.Ziffer 9des § 35 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den Bundesministern für auswärtige Angelegenheiten, für Finanzen und für Bildung, Wissenschaft und Kultur;des Paragraph 35, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den Bundesministern für auswärtige Angelegenheiten, für Finanzen und für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
  10. 10.Ziffer 10des § 13 Abs. 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;des Paragraph 13, Absatz 4, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
  11. 11.Ziffer 11aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
betraut.

Stand vor dem 16.05.2018

In Kraft vom 15.12.2005 bis 16.05.2018
§ 47.Paragraph 47,

Mit der Vollziehung ist hinsichtlich

  1. 1.Ziffer einsder §§ 6 Abs. 2, 15, 18, 19 Abs. 1 und Abs. 2, 31, 33, 34, 39a, 39b, 39c und 43 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzender Paragraphen 6, Absatz 2,, 15, 18, 19 Absatz eins und Absatz 2,, 31, 33, 34, 39a, 39b, 39c und 43 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
  2. 2.Ziffer 2der §§ 10 Abs. 1, 13, 14, 36 Abs. 1 und 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;der Paragraphen 10, Absatz eins,, 13, 14, 36 Absatz eins und 2 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
  3. 3.Ziffer 3der §§ 36 Abs. 3, 39 und 45 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Gerichtsgebühren jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;der Paragraphen 36, Absatz 3,, 39 und 45 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Gerichtsgebühren jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz;
  4. 4.Ziffer 4des § 16 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Justiz;des Paragraph 16, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Justiz;
  5. 5.Ziffer 5derdes §§ 24 , 29 und 30 der Bundesminister für Wirtschaft und ArbeitFinanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistungöffentlichen Dienst und Sport;,der Paragraphendes Paragraph 24,, 29 und 30 der Bundesminister für Wirtschaft und ArbeitFinanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistungöffentlichen Dienst und Sport;,
  6. 6.Ziffer 6des § 23 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;des Paragraph 23, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
  7. 7.Ziffer 7des § 42 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und mit dem Bundesminister für Inneres;des Paragraph 42, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und mit dem Bundesminister für Inneres;
  8. 8.Ziffer 8des § 28 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;des Paragraph 28, der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;
  9. 9.Ziffer 9des § 35 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den Bundesministern für auswärtige Angelegenheiten, für Finanzen und für Bildung, Wissenschaft und Kultur;des Paragraph 35, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit den Bundesministern für auswärtige Angelegenheiten, für Finanzen und für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
  10. 10.Ziffer 10des § 13 Abs. 4 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;des Paragraph 13, Absatz 4, der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
  11. 11.Ziffer 11aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
betraut.

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