§ 45 BiBuG 2014

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999

Berufsberechtigte können geringere Maßnahmen als die in § 44 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 festgelegten Pflichten in den folgenden Fällen vorbehaltlich einer Beurteilung als geringes Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anwenden, wenn es sichAuftraggeberbezogene Sorgfaltspflichten sind auf risikobasierter Grundlage einzuhalten bei dem Auftraggeber handelt um:

1.

ein Kredit- oder Finanzinstitut gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 bzw. gemäß Art. 3 der 3. Geldwäsche-RL oder ein in einem Drittland ansässiges Kredit- oder Finanzinstitut handelt, das dort gleichwertigen Pflichten wie den in der 3. Geldwäsche-RL vorgesehenen Pflichten unterworfen ist undBegründung einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt,Geschäftsbeziehung oder

2.

eine börsennotierte Gesellschaft, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder börsennotierte Gesellschaften aus Drittländern, die gemäß einer auf Grund des § 85 Abs. 10 des Börsegesetzes 1989, BGBl. Nr. 555, durch die Finanzmarktaufsicht zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegen, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind,Ausführung gelegentlicher Transaktionen oder

3.

inländische BehördenVerdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenwerte oder

4.

BehördenZweifel an der Richtigkeit oder öffentliche Einrichtungen,Eignung erhaltener Auftraggeberidentifikationsdaten.

a) wenn diese auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Gemeinschaft mit öffentlichen Aufgaben betraut wurden,
b) deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht,
c) deren Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind, und
d) wenn diese entweder gegenüber einem Organ der Gemeinschaft oder den Behörden eines Mitgliedstaats rechenschaftspflichtig sind oder bei ihnen anderweitige Kontroll- und Gegenkontrollmechanismen zur Überprüfung ihrer Tätigkeit bestehen.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 15.09.2017

Berufsberechtigte können geringere Maßnahmen als die in § 44 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 festgelegten Pflichten in den folgenden Fällen vorbehaltlich einer Beurteilung als geringes Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anwenden, wenn es sichAuftraggeberbezogene Sorgfaltspflichten sind auf risikobasierter Grundlage einzuhalten bei dem Auftraggeber handelt um:

1.

ein Kredit- oder Finanzinstitut gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 bzw. gemäß Art. 3 der 3. Geldwäsche-RL oder ein in einem Drittland ansässiges Kredit- oder Finanzinstitut handelt, das dort gleichwertigen Pflichten wie den in der 3. Geldwäsche-RL vorgesehenen Pflichten unterworfen ist undBegründung einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt,Geschäftsbeziehung oder

2.

eine börsennotierte Gesellschaft, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder börsennotierte Gesellschaften aus Drittländern, die gemäß einer auf Grund des § 85 Abs. 10 des Börsegesetzes 1989, BGBl. Nr. 555, durch die Finanzmarktaufsicht zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegen, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind,Ausführung gelegentlicher Transaktionen oder

3.

inländische BehördenVerdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenwerte oder

4.

BehördenZweifel an der Richtigkeit oder öffentliche Einrichtungen,Eignung erhaltener Auftraggeberidentifikationsdaten.

a) wenn diese auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Gemeinschaft mit öffentlichen Aufgaben betraut wurden,
b) deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht,
c) deren Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind, und
d) wenn diese entweder gegenüber einem Organ der Gemeinschaft oder den Behörden eines Mitgliedstaats rechenschaftspflichtig sind oder bei ihnen anderweitige Kontroll- und Gegenkontrollmechanismen zur Überprüfung ihrer Tätigkeit bestehen.

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