§ 45 BiBuG 2014 Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern auslösende Umstände

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
§ 45.Paragraph 45,

Berufsberechtigte können geringere Maßnahmen als die in § 44 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 festgelegten Pflichten in den folgenden Fällen vorbehaltlich einer Beurteilung als geringes Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anwenden, wenn es sich Auftraggeberbezogene Sorgfaltspflichten sind auf risikobasierter Grundlage einzuhalten bei dem Auftraggeber handelt um: Berufsberechtigte können geringere Maßnahmen als die in Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 5 festgelegten Pflichten in den folgenden Fällen vorbehaltlich einer Beurteilung als geringes Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anwenden, wenn es sich bei dem Auftraggeber handelt um:

  1. 1.Ziffer einsein Kredit- oder Finanzinstitut gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 bzw. gemäß Art. 3 der 3. Geldwäsche-RL oder ein in einem Drittland ansässiges Kredit- oder Finanzinstitut handelt, das dort gleichwertigen Pflichten wie den in der 3. Geldwäsche-RL vorgesehenen Pflichten unterworfen ist und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt, oderein Kredit- oder Finanzinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, bzw. gemäß Artikel 3, der 3. Geldwäsche-RL oder ein in einem Drittland ansässiges Kredit- oder Finanzinstitut handelt, das dort gleichwertigen Pflichten wie den in der 3. Geldwäsche-RL vorgesehenen Pflichten unterworfen ist und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt, oder
  2. 2.Ziffer 2eine börsennotierte Gesellschaft, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder börsennotierte Gesellschaften aus Drittländern, die gemäß einer auf Grund des § 85 Abs. 10 des Börsegesetzes 1989, BGBl. Nr. 555, durch die Finanzmarktaufsicht zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegen, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind, odereine börsennotierte Gesellschaft, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder börsennotierte Gesellschaften aus Drittländern, die gemäß einer auf Grund des Paragraph 85, Absatz 10, des Börsegesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 555, durch die Finanzmarktaufsicht zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegen, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind, oder
  3. 3.Ziffer 3inländische Behörden oder
  4. 4.Ziffer 4Behörden oder öffentliche Einrichtungen,
    1. a)Litera awenn diese auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Gemeinschaft mit öffentlichen Aufgaben betraut wurden,
    2. b)Litera bderen Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht,
    3. c)Litera cderen Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind, und
    4. d)Litera dwenn diese entweder gegenüber einem Organ der Gemeinschaft oder den Behörden eines Mitgliedstaats rechenschaftspflichtig sind oder bei ihnen anderweitige Kontroll- und Gegenkontrollmechanismen zur Überprüfung ihrer Tätigkeit bestehen.
  5. 1.Ziffer einsBegründung einer Geschäftsbeziehung oder
  6. 2.Ziffer 2Ausführung gelegentlicher Transaktionen oder
  7. 3.Ziffer 3Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenwerte oder
  8. 4.Ziffer 4Zweifel an der Richtigkeit oder Eignung erhaltener Auftraggeberidentifikationsdaten.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 15.09.2017
§ 45.Paragraph 45,

Berufsberechtigte können geringere Maßnahmen als die in § 44 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 festgelegten Pflichten in den folgenden Fällen vorbehaltlich einer Beurteilung als geringes Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anwenden, wenn es sich Auftraggeberbezogene Sorgfaltspflichten sind auf risikobasierter Grundlage einzuhalten bei dem Auftraggeber handelt um: Berufsberechtigte können geringere Maßnahmen als die in Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 3,, 4 und 5 festgelegten Pflichten in den folgenden Fällen vorbehaltlich einer Beurteilung als geringes Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anwenden, wenn es sich bei dem Auftraggeber handelt um:

  1. 1.Ziffer einsein Kredit- oder Finanzinstitut gemäß § 1 Abs. 1 und 2 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 bzw. gemäß Art. 3 der 3. Geldwäsche-RL oder ein in einem Drittland ansässiges Kredit- oder Finanzinstitut handelt, das dort gleichwertigen Pflichten wie den in der 3. Geldwäsche-RL vorgesehenen Pflichten unterworfen ist und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt, oderein Kredit- oder Finanzinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 2 des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, bzw. gemäß Artikel 3, der 3. Geldwäsche-RL oder ein in einem Drittland ansässiges Kredit- oder Finanzinstitut handelt, das dort gleichwertigen Pflichten wie den in der 3. Geldwäsche-RL vorgesehenen Pflichten unterworfen ist und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt, oder
  2. 2.Ziffer 2eine börsennotierte Gesellschaft, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder börsennotierte Gesellschaften aus Drittländern, die gemäß einer auf Grund des § 85 Abs. 10 des Börsegesetzes 1989, BGBl. Nr. 555, durch die Finanzmarktaufsicht zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegen, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind, odereine börsennotierte Gesellschaft, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder börsennotierte Gesellschaften aus Drittländern, die gemäß einer auf Grund des Paragraph 85, Absatz 10, des Börsegesetzes 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 555, durch die Finanzmarktaufsicht zu erlassenden Verordnung Offenlegungsanforderungen unterliegen, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechen oder mit diesem vergleichbar sind, oder
  3. 3.Ziffer 3inländische Behörden oder
  4. 4.Ziffer 4Behörden oder öffentliche Einrichtungen,
    1. a)Litera awenn diese auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Gemeinschaft mit öffentlichen Aufgaben betraut wurden,
    2. b)Litera bderen Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht,
    3. c)Litera cderen Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind, und
    4. d)Litera dwenn diese entweder gegenüber einem Organ der Gemeinschaft oder den Behörden eines Mitgliedstaats rechenschaftspflichtig sind oder bei ihnen anderweitige Kontroll- und Gegenkontrollmechanismen zur Überprüfung ihrer Tätigkeit bestehen.
  5. 1.Ziffer einsBegründung einer Geschäftsbeziehung oder
  6. 2.Ziffer 2Ausführung gelegentlicher Transaktionen oder
  7. 3.Ziffer 3Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, ungeachtet etwaiger Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenwerte oder
  8. 4.Ziffer 4Zweifel an der Richtigkeit oder Eignung erhaltener Auftraggeberidentifikationsdaten.

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