(1) Berufsberechtigte haben zumindest fünf Jahre nach dem letzten Geschäftsfall bzw. nach der Durchführung einer Transaktion aufzubewahren:
1. | Unterlagen, die der Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern dienen, | |||||||||
2. | Belege und Aufzeichnungen von Transaktionen, | |||||||||
3. | Unterlagen, die im Zusammenhang mit abgegebenen Verdachtsmeldungen erstellt wurden und | |||||||||
4. | Unterlagen im Zusammenhang mit der Risikoeinstufung des Auftraggebers. |
(2) Die Berufsberechtigten haben alle personenbezogenen Daten, die sie ausschließlich für die Zwecke dieses Bundesgesetzes verarbeitet haben, nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen nach Abs. 1 zu löschen, es sei denn, Vorschriften anderer Bundesgesetze erfordern oder berechtigen zu einer längeren Aufbewahrungsfrist. Keine Löschung der Daten darf bis zur rechtskräftigen Beendigung eines anhängigen Ermittlungs-, Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens wegen § 165, § 278a, § 278b, § 278c, § 278d oder § 278e StGB erfolgen, wenn der Berufsberechtigte davon nachweislich Kenntnis erlangt hat.
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