§ 52c BiBuG 2014 Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten

BiBuG 2014 - Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
  1. (1)Absatz einsBerufsberechtigte haben zumindest fünf Jahre nach dem letzten Geschäftsfall bzw. nach der Durchführung einer Transaktion aufzubewahren:
    1. 1.Ziffer einsUnterlagen, die der Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern dienen,
    2. 2.Ziffer 2Belege und Aufzeichnungen von Transaktionen,
    3. 3.Ziffer 3Unterlagen, die im Zusammenhang mit abgegebenen Verdachtsmeldungen erstellt wurden und
    4. 4.Ziffer 4Unterlagen im Zusammenhang mit der Risikoeinstufung des Auftraggebers.
  2. (2)Absatz 2Die Berufsberechtigten haben alle personenbezogenen Daten, die sie ausschließlich für die Zwecke dieses Bundesgesetzes verarbeitet haben, nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen nach Abs. 1 zu löschen, es sei denn, Vorschriften anderer Bundesgesetze erfordern oder berechtigen zu einer längeren Aufbewahrungsfrist. Keine Löschung der Daten darf bis zur rechtskräftigen Beendigung eines anhängigen Ermittlungs-, Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens wegen § 165, § 278a, § 278b, § 278c, § 278d oder § 278e StGB erfolgen, wenn der Berufsberechtigte davon nachweislich Kenntnis erlangt hat.Die Berufsberechtigten haben alle personenbezogenen Daten, die sie ausschließlich für die Zwecke dieses Bundesgesetzes verarbeitet haben, nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen nach Absatz eins, zu löschen, es sei denn, Vorschriften anderer Bundesgesetze erfordern oder berechtigen zu einer längeren Aufbewahrungsfrist. Keine Löschung der Daten darf bis zur rechtskräftigen Beendigung eines anhängigen Ermittlungs-, Haupt- oder Rechtsmittelverfahrens wegen Paragraph 165,, Paragraph 278 a,, Paragraph 278 b,, Paragraph 278 c,, Paragraph 278 d, oder Paragraph 278 e, StGB erfolgen, wenn der Berufsberechtigte davon nachweislich Kenntnis erlangt hat.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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