Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsKann den Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern gemäß § 46 Z 1, Z 2 und Z 4 nicht nachgekommen werden, darf eine Geschäftsbeziehung nicht begründet oder eine Transaktion nicht ausgeführt werden. Bestehende Geschäftsbeziehungen sind in diesem Fall zu beenden. Der Berufsberechtigte hat zudem eine Verdachtsmeldung gemäß § 52a Abs. 3 an die Geldwäschemeldestelle unter Beachtung der Voraussetzungen der Meldeverpflichtungen in Erwägung zu ziehen.Kann den Sorgfaltspflichten gegenüber Auftraggebern gemäß Paragraph 46, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 4, nicht nachgekommen werden, darf eine Geschäftsbeziehung nicht begründet oder eine Transaktion nicht ausgeführt werden. Bestehende Geschäftsbeziehungen sind in diesem Fall zu beenden. Der Berufsberechtigte hat zudem eine Verdachtsmeldung gemäß Paragraph 52 a, Absatz 3, an die Geldwäschemeldestelle unter Beachtung der Voraussetzungen der Meldeverpflichtungen in Erwägung zu ziehen.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzung des § 52a Abs. 9 vorliegt.Absatz eins, gilt nicht, wenn die Voraussetzung des Paragraph 52 a, Absatz 9, vorliegt.
In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
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